Satzung

Satzung
des Mieterschutzvereins Groß-Duisburg e.V.

§ 1
Name Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Mieterschutzverein Groß-Duisburg e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt:

Die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund einzutreten und die Verwirklichung sozialer Wohnungswirtschaft zu fördern. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen (§ 21 BGB).

§ 3
Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Um die Aufnahme in den Verein können sich alle Mieter bewerben, die diese Satzung anerkennen.
  2. Die Anmeldung erfolgt durch Ausfüllung einer Beitrittserklärung.
  3. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.

§ 5
Vereinsbeitrag

  1. Das Mitglied hat bei der Aufnahme die Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für Neumitglieder wird vom Vorstand festgesetzt.
  3. Der Beitrag ist jährlich am Jahresanfang eines jeden Jahres zu zahlen. Bei nachgewiesener Notlage kann der Vorstand die Zahlung in Teilbeiträgen zulassen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag umfasst gleichzeitig den Betrag, der vom Verein an den Landesverband und von diesem an den Deutschen Mieterbund abzuführen ist.

§ 6
Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat ein Recht auf kostenlose Beratung und auf außergerichtliche Bearbeitung in allen seinen Mietangelegenheiten.
  2. Die Mitglieder erhalten die Mieterzeitung kostenlos. Die Zeitung kann auf der Geschäftsstelle in Empfang genommen werden oder auf Wunsch durch die Post zugestellt werden.
  3. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten die Mitglieder nicht.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste durch Tod.

  1. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren schriftlich zu erklären. Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
  2. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere, wenn das Verhalten des Mitgliedes mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht zu vereinbaren ist oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  3. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung trotz Mahnung länger als vier Monate in Verzug ist.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein gemeinsam mit einem anderen vertreten.

Der Vorstand wird für die Dauer von sechs Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtszeit bestellen. Erst nach dreijähriger Mitgliedschaft kann ein Mitglied in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beisitzer bestellen, welche dem Vorstand nicht angehören und ohne Stimmrecht zu Vorstandssitzungen zugelassen werden können.

Vorstandssitzungen sollen vierteljährlich stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn schriftlich eingeladen worden war.

Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann den – auch pauschalen Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB) sowie eine angemessene pauschale Vergütung für Zeitaufwand beschließen.

Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Mitarbeiter gegen Entgelt einsetzen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einzuberufen. Sie beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen einberufen. Die Bekanntmachung kann entweder schriftlich (auch Fax oder E-Mail) oder durch Veröffentlichung in der Westdeutsche Allgemeine Zeitung (Ausgabe Duisburg) erfolgen.

Stimmberechtigt sind die persönlich anwesenden Mitglieder, die dem Verein mindestens zwölf Monate angehören und keine Beitragsrückstände haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet -soweit zulässig mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der persönlich anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 11
Niederschriften

Alle Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten.

Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer für die Dauer von sechs Jahren. Die Prüfer sind verpflichtet, nach Ende des ersten Halbjahres eine Kassenprüfung und nach Ende des Kalenderjahres die Jahresrechnung und den Kassenbericht durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist von den Kassenprüfern in einem Prüfungsbericht niederzulegen. In der Mitgliederversammlung haben sie den Prüfungsbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Fällt einer der Kassenprüfer während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatzkassenprüfer zu bestellen.

§ 13
Auflösung und Satzungszweckänderung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg mit der Auflage, dieses für die Unterbringung unverschuldet räumungspflichtig gewordener bedürftiger Mieter zu verwenden.

 

Erfüllungsort und Gerichtstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten der Sitz des Vereins. Diese Satzung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07.05.2017 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.